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   VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19   

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VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19 (https://dejure.org/2019,29655)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06.09.2019 - 25-IV-19 (https://dejure.org/2019,29655)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06. September 2019 - 25-IV-19 (https://dejure.org/2019,29655)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG)

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Diese Zuständigkeitsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Rechtspflegers fehlen würde, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - juris, bezogen generell auf.

    Hierzu zählen das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch, die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke sowie die Wiederholung eines schon zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohne neue Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - juris; BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - juris; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 45 Rn. 3; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6a, § 45 Rn. 4); § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht (BGH, a.a.O.).

    Dieser - gesetzlich nicht geregelte - Ausnahmefall des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät indes nur bei strenger Beachtung seiner Voraussetzungen nicht mit den Verfassungsgarantien des Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in Konflikt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - juris Rn. 19 f., in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

  • BVerfG, 02.06.2005 - 2 BvR 625/01

    Rechtliches Gehör; gesetzlicher Richter (gesetzliche Zuständigkeitsordnung;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantien des Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVerf grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299], in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - juris Rn. 51; Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - juris Rn. 19).

    Gleiches gilt, wenn die Begründung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, für eine Verwerfung als unzulässig mithin jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - juris Rn. 57; Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 14.11.2007 - 2 BvR 1849/07

    Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 wegen Zurückweisung eines im Insolvenzverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantien des Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVerf grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299], in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - juris Rn. 51; Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - juris Rn. 19).

    Gleiches gilt, wenn die Begründung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet, für eine Verwerfung als unzulässig mithin jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - juris Rn. 57; Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - juris Rn. 19).

  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 20-IV-18
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 20-IV-18; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines Rechtspflegers sprechen, berührt die prozessuale Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1993, BVerfGE 89, 28 [36], dort allerdings in Bezug auf die Mitwirkung abgelehnter Richter).
  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 7/05

    Entscheidung des Rechtspflegers über ein missbräuchliches Ablehnungsgesuch

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Hierzu zählen das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch, die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke sowie die Wiederholung eines schon zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohne neue Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - juris; BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - juris; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 45 Rn. 3; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6a, § 45 Rn. 4); § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht (BGH, a.a.O.).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantien des Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVerf grundlegend verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990, BVerfGE 82, 286 [299], in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); dies kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01 - juris Rn. 51; Beschluss vom 14. November 2007 - 2 BvR 1849/07 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Darüber hinaus ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche Ersuchen, die erkennbar ausschließlich der Prozessverschleppung dienen, im Wiederholungsfall auch ohne förmliche Entscheidung zu den Akten genommen werden könnten, um dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986, BVerfGE 74, 96 [100]).
  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 25-IV-19
    Auf das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verbürgte Recht können sich alle Verfahrensbeteiligten berufen, wobei die Gerichte das Verfahren so zu gestalten haben, dass alle Verfahrensbeteiligten auf seinen Gang und auf sein Ergebnis aktiv Einfluss nehmen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05; Beschluss vom 18. Januar 2019 - Vf. 77-IV-18).
  • VerfGH Sachsen, 18.01.2019 - 77-IV-18

    Unangreifbarkeit gerichtlicher Entscheidungen über die Zurückweisung von

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21

    Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges;

    Diese Zuständigkeitsregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen würde, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 25-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - juris).

    oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gerät indes nur bei strenger Beachtung seiner Voraussetzungen nicht mit den Verfassungsgarantien des Art. 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in Konflikt (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 25-IV-19; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - juris Rn. 19 f., in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

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